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Rechnung höher als der Kostenvoranschlag: so ordnen Sie die Abweichung ein
Die Rechnung liegt über dem Kostenvoranschlag. Die erste Frage ist nicht, wer recht hat, sondern: um wie viel genau, und woran liegt es? Beide Antworten lassen sich sachlich ermitteln, bevor irgendjemand eine Position bewertet.
Diese Seite gibt Ihnen zuerst die Zahl, dann die Einordnung und am Ende eine Reihenfolge von Schritten, die Ihr Verhältnis zum Betrieb nicht beschädigt.
Wie groß ist die Abweichung?
Tragen Sie die beiden Endsummen ein. Das Ergebnis erscheint sofort, mit dem Rechenweg darunter.
Erst die Zahl, dann die Einordnung. Solange die Abweichung nur ein Gefühl ist, lässt sich darüber nicht sprechen; sobald sie als Betrag und als Prozentwert auf dem Tisch liegt, wird aus dem Ärger eine konkrete Frage an eine konkrete Position.
Der Rechenweg ist bewusst sichtbar, damit Sie ihn im Gespräch mit dem Betrieb nachvollziehen können. Eine Bewertung nimmt der Rechner nicht vor, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern weil sie ohne die Ursache der Abweichung nicht möglich ist.
Das gilt rechtlich, in drei Sätzen
Allgemein gilt
Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend
Ein Kostenanschlag ist keine Preisgarantie; § 649 BGB regelt den Fall, dass sich ein Werk ohne Garantie für die Richtigkeit des Anschlags nur durch eine wesentliche Überschreitung ausführen lässt. Erwartet der Unternehmer eine solche wesentliche Überschreitung, hat er sie dem Besteller unverzüglich anzuzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht: Kammern nennen als Orientierung aus der Kommentarliteratur Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, maximal 25 Prozent (IHK Mittlerer Niederrhein, Merkblatt Kostenvoranschlag); das ist eine Orientierung aus der Literatur, keine Rechtsgrenze. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Check nicht.
Allgemein gilt
Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend
Der Bundesgerichtshof hat für die Überschreitung eines Kostenanschlags nicht auf einen Prozentsatz abgestellt, sondern darauf, in wessen Risikosphäre die Ursache der Überschreitung liegt; beruht sie auf Angaben des Bestellers, etwa zu Mengen oder Flächen, trägt dieser das Risiko (BGH, Urteil vom 21.12.2010, X ZR 122/07). Die Entscheidung ist zur Vorgängernorm § 650 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung ergangen, deren Regelung heute in § 649 BGB steht. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Check nicht.
Warum steht hier keine Zahl, ab der eine Überschreitung "wesentlich" wird? Weil es sie nicht gibt. Eine gefestigte höchstrichterliche Grenze in Prozent ließ sich nicht belegen, und eine Zahl zu nennen, die niemand herausgegeben hat, wäre für Sie im Gespräch mit dem Betrieb wertlos. Was die Regeln ausführlich erklärt, ohne sie hier zu wiederholen, ist der Ratgeber Kostenvoranschlag überschritten: die Regeln.
Woran Abweichungen typischerweise liegen
Fast jede Abweichung hat eine identifizierbare Zeile als Ursache. Man findet sie, indem man Kostenvoranschlag und Rechnung Position für Position nebeneinanderlegt, statt nur die Endsummen zu vergleichen.
Mehrmengen gegenüber der Schätzung
Ein Kostenvoranschlag rechnet mit angenommenen Mengen. Beispiel: Der Anschlag geht von einer bestimmten Fläche aus, das Aufmaß nach der Ausführung weist eine größere Fläche aus, der Einheitspreis bleibt gleich, die Positionssumme steigt. Frage an den Betrieb: Auf welchem Aufmaß beruht die abgerechnete Menge, und wo kann ich es einsehen?
Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten waren
Manche Arbeiten zeigen sich erst, wenn die Wand offen ist. Sie stehen dann nicht im Anschlag, wurden aber ausgeführt. Frage an den Betrieb: Welche Positionen der Rechnung finde ich im Kostenvoranschlag nicht wieder, und wann wurden sie beauftragt?
Stundenlohnarbeiten ohne vereinbarte Obergrenze
Wo nach Aufwand abgerechnet wird, steht im Anschlag oft nur eine Schätzung der Stunden. Frage an den Betrieb: Welche Stundenzettel liegen der abgerechneten Zeit zugrunde, und lassen sie sich den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen?
Angaben, auf denen die Schätzung beruhte
Ein Anschlag ist nur so genau wie die Informationen, die ihm zugrunde lagen. Wurden Zugänglichkeit, Untergrund oder Bestand anders angetroffen als beschrieben, verschiebt sich der Aufwand. Frage an den Betrieb: Welche Annahme aus dem Kostenvoranschlag hat sich in der Ausführung nicht bestätigt?
Keine dieser vier Ursachen ist ein Vorwurf. Sie sind Ansatzpunkte für ein Gespräch, in dem am Ende beide Seiten dieselbe Zeile ansehen.
Ihre nächsten Schritte, in dieser Reihenfolge
- Positionen gegenüberstellen. Kostenvoranschlag und Rechnung nebeneinander, Zeile für Zeile: gleiche Position, gleiche Menge, gleicher Einheitspreis? Notieren Sie jede Abweichung mit Positionsnummer.
- Nachrechnen. Menge mal Einheitspreis gegen die Positionssumme, Summe der Positionen gegen die Endsumme, dann Umsatzsteuer und vereinbarte Abzüge.
- Schriftliche Aufschlüsselung erbitten. Eine sachliche Bitte um Erläuterung der abweichenden Positionen bringt in aller Regel mehr als eine Forderung. Formulierungshilfe im nächsten Abschnitt.
- Wenn die Klärung ausbleibt. Dann gehört der Vorgang zu einer Stelle, die den Einzelfall beurteilen darf: an eine Verbraucherschlichtungsstelle aus der Liste des Bundesamts für Justiz, an die Schlichtungs- oder Vermittlungsstelle Ihrer Handwerkskammer, an die Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt.
Was diese Seite Ihnen bewusst nicht sagt: ob Sie zahlen müssen, ob Sie kürzen dürfen und ob Sie etwas zurückbehalten können. Das sind Aussagen über Ihren konkreten Vertrag, und die trifft keine Ratgeberseite, sondern eine Fachstelle mit Ihren Unterlagen auf dem Tisch.
Musterschreiben: Bitte um Aufschlüsselung
Für die schriftliche Rückfrage gibt es einen fertigen Baustein. Er ist bewusst kurz, nennt Position und Betrag und stellt eine Frage, statt eine Rechtsbehauptung aufzustellen. Sie finden ihn zusammen mit den übrigen Bausteinen unter Angebot absagen und nachverhandeln: Muster (Seite in Vorbereitung, Link deaktiviert); ein zweites Muster führen wir hier bewusst nicht, damit es nur eine gepflegte Fassung gibt.
Geht es Ihnen weniger um die Abweichung vom Anschlag als um die Höhe der Rechnung selbst, ist der Ratgeber Handwerkerrechnung zu hoch? der passendere Einstieg.
Häufige Fragen
Handwerkerrechnung höher als Angebot?
Zuerst die Abweichung beziffern, dann die Ursache suchen. Ein Angebot mit festem Preis und ein Kostenvoranschlag sind rechtlich nicht dasselbe: Der Kostenanschlag ist eine Schätzung, für die § 649 BGB eine Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung vorsieht. Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, erkennen Sie an der Bezeichnung und am Inhalt Ihres Dokuments; die Einordnung im Einzelfall gehört zu einer Fachstelle.
Handwerker viel teurer als Angebot: Was können wir machen?
Der sachliche Weg hat vier Schritte: Positionen gegenüberstellen, nachrechnen, schriftlich um Aufschlüsselung der abweichenden Positionen bitten, und bei ausbleibender Klärung eine Schlichtungsstelle, die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt einschalten. Welche Zahlungsfolgen sich daraus ergeben, ist eine Einzelfallfrage.
Handwerker-Angebote: Überzug?
Ein Überzug gegenüber dem Anschlag ist zunächst eine Rechengröße, kein Befund. Aussagekräftig wird er erst mit der Ursache: Mehrmengen, nachträglich ausgeführte Leistungen, Stundenlohnarbeiten oder abweichende Ausgangsangaben. Diese vier Fälle beschreibt der Abschnitt oben, jeweils mit einer Frage, die Sie dem Betrieb stellen können.
Muss der Betrieb eine Überschreitung vorher ankündigen?
Das Gesetz sieht eine Anzeigepflicht vor: Ist eine wesentliche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, hat der Unternehmer sie unverzüglich anzuzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Ob eine Überschreitung in Ihrem Fall wesentlich war und welche Folgen eine unterbliebene Anzeige hat, prüft dieser Check nicht.
Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB); eine Vergütung setzt eine Vereinbarung voraus. Ob eine solche Vereinbarung bei Ihnen zustande gekommen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Einen Baustein für die Absage nach einem kostenpflichtigen Kostenvoranschlag finden Sie unter Angebot absagen und nachverhandeln (Seite in Vorbereitung, Link deaktiviert).
Rechtsquellen zu dieser Seite: § 649 BGB (Kostenanschlag, Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung), § 632 Abs. 3 BGB (Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten), BGH, Urteil vom 21.12.2010, X ZR 122/07 (Risikosphäre bei der Ursache der Überschreitung), IHK Mittlerer Niederrhein, Merkblatt Kostenvoranschlag (Orientierungsspanne aus der Kommentarliteratur, ohne Standangabe).
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Zuletzt geprüft am 06.09.2026. Changelog: Erstfassung.
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