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Abweichungs-Rechner: um wie viel liegt die Rechnung über dem Kostenvoranschlag?
Zwei Beträge, ein Ergebnis: Dieser Rechner ermittelt die Differenz zwischen Ihrem Kostenvoranschlag und Ihrer Rechnung in Euro und in Prozent und zeigt Ihnen den Rechenweg. Er ist kostenlos, speichert Ihre Eingaben nicht über die Sitzung hinaus und nimmt keine Bewertung vor.
Tragen Sie die beiden Endsummen ein. Das Ergebnis erscheint sofort, mit dem Rechenweg darunter.
Was der Rechner ausgibt
Das Ergebnis erscheint in diesem Wortlaut. Die eckigen Klammern sind Platzhalter: Der Rechner setzt dort die Beträge ein, die Sie selbst eingegeben haben. Auf dieser Seite steht bewusst kein Beispielbetrag, weil wir für Bauleistungen keine Preise nennen; Ihre eigenen Zahlen zeigt Ihnen der Rechner vollständig an.
Ihre Eingabe ergibt eine Differenz von
Differenz in Euro. Das entsprichtAbweichung in Prozentdes Kostenvoranschlags (Betrag KostenvoranschlagzuBetrag Rechnung). Was diese Zahl bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Einen festen Prozentsatz, ab dem eine Überschreitung als wesentlich gilt, gibt es nicht; Kammern nennen als Orientierung aus der Kommentarliteratur Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, maximal 25 Prozent (IHK Mittlerer Niederrhein, Merkblatt Kostenvoranschlag). Entscheidend ist außerdem, worauf die Abweichung beruht. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Rechner nicht. Nächster sinnvoller Schritt: Kostenvoranschlag und Rechnung Position für Position nebeneinanderlegen. Wie das geht: Rechnung höher als der Kostenvoranschlag.
So rechnen wir
Der Rechenweg steht offen, damit Sie ihn im Gespräch mit dem Betrieb nachvollziehen können. Es sind zwei Formeln, und Sie können sie jederzeit mit einem Taschenrechner nachprüfen.
Differenz in Euro: Rechnungsbetrag minus Betrag laut Kostenvoranschlag.
Abweichung in Prozent: Differenz geteilt durch den Betrag laut Kostenvoranschlag, multipliziert mit 100. Das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Schematisch, mit Platzhaltern statt Beträgen, weil wir für Bauleistungen keine Preise nennen:
| Größe | Platzhalter | Rechenschritt |
|---|---|---|
| Betrag laut Kostenvoranschlag | KV | Eingabe |
| Betrag laut Rechnung | R | Eingabe |
| Differenz in Euro | D | D = R - KV |
| Abweichung in Prozent | P | P = D / KV x 100 |
| Nachträglich beauftragte Leistungen | Z | Eingabe, optional |
| Bereinigte Abweichung in Prozent | Pb | Pb = (R - Z - KV) / KV x 100 |
Die bereinigte Abweichung erscheint nur dann, wenn Sie einen Zusatzbetrag eingetragen haben. Sie beantwortet die Frage, wie groß die Abweichung wäre, wenn man die von Ihnen selbst nachbestellten Leistungen herausrechnet. Beide Werte stehen nebeneinander; welcher der aussagekräftigere ist, entscheiden Sie.
Welche Beträge gehören in den Vergleich?
Die häufigste scheinbare Abweichung ist keine Abweichung, sondern ein Vergleich ungleicher Größen. Vier Punkte klären das fast immer.
Brutto gegen brutto, netto gegen netto. Ein Kostenvoranschlag weist häufig Nettobeträge aus, die Rechnung an Privatkunden dagegen den Bruttobetrag. Wer beides vergleicht, misst zu einem großen Teil die Umsatzsteuer. Der Umschalter im Rechner ist deshalb Pflichteingabe.
Schlussrechnung, nicht Abschlagsrechnung. Ein Kostenvoranschlag beschreibt die gesamte Leistung. Eine Abschlagsrechnung deckt nur einen Teil davon ab. Vergleichbar ist erst die Schlussrechnung.
Nachträglich beauftragte Leistungen gehören getrennt ausgewiesen. Was Sie während der Ausführung zusätzlich bestellt haben, stand im Kostenvoranschlag nicht und kann ihn deshalb auch nicht überschreiten. Tragen Sie diese Beträge in das optionale Feld ein, dann rechnet der Rechner beides aus.
Mehrmengen sind etwas anderes als Zusatzleistungen. Wenn dieselbe Position mit einer größeren Menge abgerechnet wird, ist die Leistung dieselbe geblieben und nur der Umfang gewachsen. Das gehört in den Vergleich hinein, nicht heraus. Die Frage an den Betrieb lautet dann: Auf welchem Aufmaß beruht die abgerechnete Menge?
Was diese Zahl nicht beantwortet
Der Rechner sagt Ihnen, wie groß die Abweichung ist. Er sagt Ihnen nicht, ob sie wesentlich ist, ob Sie zahlen müssen, ob Sie kürzen dürfen oder ob der Betrieb etwas falsch gemacht hat. Er zeigt keine Ampel und markiert keine Schwelle, weil es keine gibt, die wir belegen könnten.
Allgemein gilt
Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend
Ein Kostenanschlag ist keine Preisgarantie. § 649 BGB regelt den Fall, dass sich ein Werk ohne Garantie für die Richtigkeit des Anschlags nur durch eine wesentliche Überschreitung ausführen lässt; ist eine solche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer sie dem Besteller unverzüglich anzuzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Ein Kostenanschlag ist außerdem im Zweifel nicht zu vergüten; eine Vergütung setzt eine Vereinbarung voraus (§ 632 Abs. 3 BGB). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Rechner nicht.
Warum steht hier keine Zahl, ab der eine Überschreitung wesentlich wird? Weil sich keine belegen ließ. Eine gefestigte höchstrichterliche Grenze in Prozent gibt es nicht, und eine Zahl zu nennen, die niemand herausgegeben hat, würde Ihnen im Gespräch mit dem Betrieb nicht helfen.
Die Regeln zum Kostenvoranschlag erklärt vollständig der Ratgeber Kostenvoranschlag überschritten: die Regeln. Was Sie mit einer bereits vorliegenden höheren Rechnung als Nächstes tun, in welcher Reihenfolge, steht im Ratgeber Rechnung höher als der Kostenvoranschlag.
Sonderfälle, die der Rechner nicht erkennt
- Pauschal- oder Festpreisvertrag. Bei einem vereinbarten Festpreis gelten andere Regeln als beim Kostenvoranschlag. Was in Ihrem Fall vereinbart wurde, prüft dieser Rechner nicht. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Kostenvoranschlag überschritten: die Regeln.
- Abschlagsrechnung statt Schlussrechnung. Vergleichen Sie die Schlussrechnung mit dem Kostenvoranschlag. Abschlagsrechnungen decken nur einen Teil der Leistung ab.
- Kostenvoranschlag für eine Kfz-Reparatur. Dieser Rechner ist für Bau- und Handwerkerleistungen gedacht.
- Rechnung unter dem Kostenvoranschlag. Auch das rechnet der Rechner aus und gibt es sachlich als negative Abweichung aus, ohne Wertung.
Häufige Fragen
Wie berechne ich die Abweichung zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung?
Ziehen Sie den Betrag des Kostenvoranschlags vom Rechnungsbetrag ab. Das ist die Differenz in Euro. Teilen Sie diese Differenz durch den Betrag des Kostenvoranschlags und multiplizieren Sie mit 100, dann haben Sie die Abweichung in Prozent. Wichtig ist nur, dass beide Beträge dieselbe Größe sind, also entweder beide brutto oder beide netto, und dass Sie die Schlussrechnung verwenden.
Rechne ich mit Netto- oder Bruttobeträgen?
Mit beidem, solange Sie es nicht mischen. Kostenvoranschläge weisen häufig netto aus, Rechnungen an Privatkunden brutto. Werden beide Größen vermischt, entsteht allein durch die Umsatzsteuer ein Unterschied von rund 19 Prozent, der nichts mit der Leistung zu tun hat. Der Umschalter im Rechner ist deshalb eine Pflichteingabe.
Zählen nachträglich beauftragte Leistungen mit?
Leistungen, die Sie erst nach dem Kostenvoranschlag zusätzlich bestellt haben, standen dort nicht drin und lassen den Anschlag daher rechnerisch nicht anwachsen. Tragen Sie sie in das optionale Feld ein: Der Rechner zeigt dann beide Werte, die Abweichung insgesamt und die Abweichung ohne diese Zusatzleistungen. Etwas anderes sind Mehrmengen derselben Position; die gehören in den Vergleich hinein.
Rechtsquellen zu dieser Seite: § 649 BGB (Kostenanschlag, Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung), § 632 Abs. 3 BGB (Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten).
Methode dieses Rechners: Er führt genau zwei Rechnungen aus, Differenz und prozentuale Abweichung, jeweils mit offengelegter Formel, und gibt zusätzlich eine bereinigte Abweichung aus, wenn Sie nachträglich beauftragte Leistungen angeben. Er greift auf keine Preisdatenbank zu, weil es für Bauleistungen keine frei verfügbare, methodisch belastbare Preisgrundlage gibt. Die Orientierungsspanne im Ergebnistext stammt aus dem Merkblatt Kostenvoranschlag der IHK Mittlerer Niederrhein, das die Kommentarliteratur wiedergibt und keine Standangabe ausweist; sie ist eine Orientierung, keine Rechtsgrenze. Ihre Eingaben werden nicht über die Sitzung hinaus gespeichert.
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Zuletzt geprüft am 06.09.2026. Changelog: Erstfassung. Redaktionell geprüft durch 13 am 06.09.2026 (P5-13b): Wortlaut der Orientierungsspanne an den Quellenwortlaut angeglichen, Ergebnis-Wording entschieden.
Einordnung dieser Seite
Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche oder technische Prüfung Ihres Einzelfalls. Dafür sind Bauherrenverbände, Verbraucherzentrale, Handwerkskammern und Anwälte zuständig; unser Check bereitet dieses Gespräch vor.Verwandte Themen: Kostenvoranschlag überschritten: die Regeln | Rechnung höher als der Kostenvoranschlag | Handwerkerrechnung zu hoch? | Bauangebot-Check