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Haus im Bau

Ratgeber

Handwerkerrechnung zu hoch? So prüfen Sie, ob sie nachvollziehbar ist

Die Arbeiten sind erledigt, die Rechnung liegt vor, und der Betrag fühlt sich hoch an. Bevor über die Höhe gesprochen werden kann, muss die Rechnung nachvollziehbar sein: Wer welche Leistung in welcher Menge zu welchem Einheitspreis abgerechnet hat, muss sich aus dem Dokument selbst ergeben.

Diese Seite zeigt Ihnen, welche Angaben dazugehören, welche drei Rechenwege Sie ohne Fachwissen selbst gehen können und wohin der Vorgang gehört, wenn das Gespräch mit dem Betrieb nicht weiterführt.

Liegt Ihr Problem nicht in der Höhe der Rechnung, sondern in der Abweichung von einem vorher erstellten Kostenvoranschlag, führt der Ratgeber Rechnung höher als der Kostenvoranschlag schneller zum Ziel; dort steht auch der Abweichungsrechner.

Was auf einer Handwerkerrechnung stehen muss

Ein Teil der Angaben ist steuerrechtlich vorgeschrieben, ein anderer Teil ist schlicht die Voraussetzung dafür, dass Sie die Rechnung nachrechnen können. Gehen Sie die Liste mit Ihrer Rechnung in der Hand durch und setzen Sie je Zeile ein Kreuz.

AngabeGrundlagevorhandenfehltunklar
Vollständiger Name und Anschrift des Betriebs und Ihre eigenen§ 14 Abs. 4 UStG
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer§ 14 Abs. 4 UStG
Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer§ 14 Abs. 4 UStG
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung§ 14 Abs. 4 UStG
Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung§ 14 Abs. 4 UStG
Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie Steuerbetrag und Steuersatz§ 14 Abs. 4 UStG
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, etwa Skonto§ 14 Abs. 4 UStG
Einzelne Positionen mit Menge, Einheit und Einheitspreis statt einer Gesamtsummekaufmännische Nachvollziehbarkeit
Bezug auf Angebot, Auftrag oder Kostenvoranschlag mit Nummerkaufmännische Nachvollziehbarkeit
Bezug auf Stundenzettel oder Aufmaß bei Aufwands- und Mengenpositionenkaufmännische Nachvollziehbarkeit
Ausweis von Nachträgen als eigene, benannte Positionenkaufmännische Nachvollziehbarkeit
Trennung von Lohn- und Materialanteilkaufmännische Nachvollziehbarkeit, steuerlich relevant

Die vier unteren Zeilen sind keine gesetzliche Pflicht, sondern Ihre Arbeitsgrundlage. Fehlt eine davon, ist das kein Vorwurf an den Betrieb, sondern der Anlass für eine Rückfrage: "Können Sie mir Position Nr. nach Menge und Einheitspreis aufschlüsseln?"

Diese drei Rechenwege können Sie selbst gehen

Sie brauchen dafür nur die Rechnung und einen Taschenrechner. Die Beispiele zeigen bewusst nur den Rechenweg und keine Beträge: Preise, Spannen, Stundensätze und Werte je Quadratmeter nennen wir für Bauleistungen grundsätzlich nicht, weil es dafür keine frei verfügbare, methodisch belastbare Grundlage gibt.

Rechenweg 1: Menge mal Einheitspreis gegen die Positionssumme. Nehmen Sie jede Zeile einzeln und multiplizieren Sie die ausgewiesene Menge mit dem ausgewiesenen Einheitspreis. Das Ergebnis muss die ausgewiesene Positionssumme sein. Schematisch, mit Platzhaltern statt Beträgen, weil wir keine Preise für Bauleistungen nennen:

PositionMengeEinheitspreisAusgewiesene SummeMenge x EinheitspreisStimmig?
1.1M1E1S1M1 x E1ja, wenn S1 = M1 x E1
1.2M2E2S2M2 x E2nein, wenn S2 abweicht
2.1StundenSatz je StundeS3Stunden x Satzja, wenn S3 aufgeht

Geht eine Zeile nicht auf, ist das noch kein Fehler, sondern ein Prüfpunkt: Vielleicht steckt ein Zuschlag in der Zeile, der nicht ausgewiesen ist. Frage an den Betrieb: "Wie setzt sich die Summe in Position 1.2 zusammen?"

Rechenweg 2: Summe der Positionen gegen die Endsumme. Addieren Sie alle Positionssummen und vergleichen Sie mit dem Nettobetrag der Rechnung. Weicht das ab, suchen Sie nach nicht nummerierten Zeilen, Pauschalen oder Zuschlägen, die außerhalb der Positionsliste stehen.

Rechenweg 3: Umsatzsteuer und Skonto. Prüfen Sie, ob der ausgewiesene Steuerbetrag zum Nettobetrag und zum angegebenen Steuersatz passt und ob ein vereinbartes Skonto so abgezogen wurde, wie es vereinbart war. Ein Skonto, das erst auf der Rechnung auftaucht, ist ein Angebot des Betriebs; ein Skonto, das vereinbart war und fehlt, ist eine Rückfrage wert.

Was diese drei Wege leisten, ist Arithmetik, nicht Bewertung. Sie zeigen, ob die Rechnung in sich stimmig ist. Ob ein Einheitspreis angemessen ist, sagen sie nicht, und wir sagen es auch nicht: Einen frei verfügbaren, methodisch belastbaren Preis-Benchmark je Gewerk gibt es nicht, deshalb nennen wir keinen. Was wir prüfen können, ist Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Rechenlogik.

Arbeitszeit, Anfahrt, Material: was nachvollziehbar sein muss

Nicht die Höhe ist der erste Prüfpunkt, sondern ob die Position im Auftrag vereinbart und im Beleg nachvollziehbar ist.

Stundenzettel und Zeittakt

Bei Aufwandspositionen entsteht der Betrag aus Zeit mal Satz. Nachvollziehbar wird er, wenn es einen Stundenzettel gibt, der Datum, Person und Arbeitsschritt nennt, und wenn erkennbar ist, in welchen Einheiten abgerechnet wird. Frage an den Betrieb: "Kann ich die Stundenzettel zu den Positionen Nr. einsehen, und in welchen Zeiteinheiten rechnen Sie ab?"

Anfahrt

Eine Anfahrtsposition ist in erster Linie eine Vereinbarungsfrage: Wurde sie im Angebot oder im Auftrag genannt, und wenn ja, wie ist sie bemessen, pauschal je Einsatz oder nach Zeit? Eine Spanne, was dafür verlangt wird, finden Sie hier nicht, weil die kursierenden Werte aus Vergleichsportalen stammen, deren Nutzung uns untersagt ist und deren Methodik nicht offengelegt ist. Frage an den Betrieb: "Auf welcher Vereinbarung beruht die Anfahrtsposition, und wie ist sie berechnet?"

Material und Materialaufschlag

Materialpositionen sollten Fabrikat, Typ, Menge und Einheit erkennen lassen. Ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf den Einkaufspreis erhoben wird, ist Sache der Vereinbarung; einen belastbaren Prozentwert dafür gibt es öffentlich nicht, deshalb steht hier keiner. Frage an den Betrieb: "Welche Fabrikate und Mengen stecken in Position Nr., und enthält der Preis einen Aufschlag?"

Was rechtlich allgemein gilt

Allgemein gilt

Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend

Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. Abschlagszahlungen richten sich nach § 632a BGB und bemessen sich nach dem Wert der erbrachten Leistung. Bei einem Verbraucherbauvertrag gelten dazu Sonderregeln: Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m BGB). Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Check nicht.

Allgemein gilt

Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend

Für den Fall eines Mangels sieht das Gesetz ein Leistungsverweigerungsrecht vor; nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, wobei das Gesetz als Regelmaß das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten nennt. Ob und in welcher Höhe ein solches Recht in Ihrem Fall besteht, ist eine Einzelfallfrage. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Check nicht.

Diese Seite sagt Ihnen bewusst nicht, ob Sie zahlen müssen, ob Sie kürzen dürfen oder ob Sie etwas zurückbehalten sollten. Solche Aussagen setzen den vollständigen Vertrag, den Leistungsstand und eine Bewertung des Einzelfalls voraus.

Wenn Sie mit dem Betrieb nicht weiterkommen

Bleibt eine Position nach der schriftlichen Rückfrage strittig, gibt es drei Wege, und alle drei kosten Sie zunächst nur Ihre Unterlagen und etwas Zeit.

  • Verbraucherschlichtung. Das Bundesamt für Justiz ist Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung (§ 32 Abs. 1 VSBG) und führt in dieser Funktion die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen; die Listenpflicht selbst steht in § 33 Abs. 1 VSBG. Dort finden Sie anerkannte Stellen; ein zentrales Handwerks-Schlichtungsverzeichnis gibt es nicht.
  • Handwerkskammer. Schlichtungs- und Vermittlungsstellen sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind regional bei den Kammern organisiert. Die Adressen aller Kammern führt das ZDH-Verzeichnis der Handwerkskammern.
  • Verbraucherzentrale oder Anwalt. Für die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls ist das der zuständige Weg.

Wir vermitteln in keine dieser Richtungen und wählen keine Kanzlei für Sie aus. Nehmen Sie in jedem Fall Ihre ausgefüllte Prüfliste und Ihre Rechenwege mit; damit beginnt das Gespräch nicht bei null.

Prüfen Sie Rechnungen?

Nein. Unser Check prüft heute Angebote und Kostenvoranschläge vor der Beauftragung, weil der Hebel dort am größten ist: Was vor dem Auftrag geklärt ist, muss hinterher nicht ausgehandelt werden. Eine Rechnungsprüfung gibt es bei uns nicht, und wir stellen sie auch nicht in Aussicht.

Was Ihnen diese Seite stattdessen gibt, ist die Prüfliste oben, die drei Rechenwege und die Fragen, mit denen Sie beim Betrieb weiterkommen.

Häufige Fragen

Rechnung Handwerker-Angebot: völlig überzogen?

Der erste Schritt ist nicht die Bewertung, sondern die Zerlegung: Prüfliste durchgehen, die drei Rechenwege rechnen, jede unklare Position mit ihrer Nummer notieren. Erst dann lässt sich eine konkrete Frage stellen. Ob ein Preis angemessen ist, sagen wir nicht, weil es dafür keine belastbare öffentliche Vergleichsbasis gibt.

Handwerkerrechnung bezüglich Arbeitszeit und Anfahrtskosten

Beides sind Vereinbarungs- und Nachweisfragen. Bei der Arbeitszeit geht es um den Stundenzettel und die Abrechnungseinheit, bei der Anfahrt darum, ob die Position im Angebot oder Auftrag vereinbart war und wie sie bemessen ist. Werte, was dafür verlangt wird, nennen wir nicht.

Sind Handwerker zu teuer?

Diese Frage lässt sich seriös nicht mit Ja oder Nein beantworten, und pauschale Aussagen über eine Branche machen wir nicht. Was sich beantworten lässt: ob eine konkrete Rechnung nachvollziehbar aufgebaut ist, ob sie rechnerisch aufgeht und ob jede Position im Auftrag vereinbart war. Zur Preisentwicklung gibt es amtliche Statistik, allerdings als Veränderungsrate und nicht als Preisniveau; sie sagt also, wie stark sich Bauleistungen verteuert haben, nicht, was eine Leistung kostet.

Ich bin Mieter und soll eine Handwerkerrechnung wegen einer Kleinreparaturklausel zahlen

Dann geht es nicht um Ihren Werkvertrag mit dem Betrieb, sondern um Ihren Mietvertrag; zuständig ist die Themenwelt Mieten und Wohnen. Die Voraussetzungen und Grenzen solcher Klauseln behandelt der Ratgeber Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: zur Themenwelt Mieten und Wohnen (Seite in Vorbereitung, Link deaktiviert). Diese Seite behandelt die Klausel bewusst nicht.

Was mache ich, wenn Positionen in der Rechnung fehlen oder doppelt auftauchen?

Notieren Sie die Positionsnummern und bitten Sie schriftlich um Aufschlüsselung. Einen fertigen, höflichen Baustein dafür finden Sie unter Angebot absagen und nachverhandeln: Muster (Seite in Vorbereitung, Link deaktiviert), Baustein B.


Rechtsquellen zu dieser Seite: § 14 UStG (Pflichtangaben einer Rechnung), § 634a BGB (Verjährung von Mängelansprüchen), § 632a BGB (Abschlagszahlungen), § 650m BGB (Abschläge beim Verbraucherbauvertrag), § 641 Abs. 3 BGB (Leistungsverweigerung bei Mängeln), § 32 Abs. 1 VSBG (Bundesamt für Justiz als Zentrale Anlaufstelle), § 33 Abs. 1 VSBG (Liste der Verbraucherschlichtungsstellen).

Checkstelle vermittelt keine Handwerksbetriebe und erhält keine Provision von Betrieben. Sie zahlen den Check, sonst niemand.

Zuletzt geprüft am 06.09.2026. Changelog: Erstfassung.

Einordnung dieser Seite

Entwurf, rechtliche Freigabe ausstehend

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche oder technische Prüfung Ihres Einzelfalls. Dafür sind Bauherrenverbände, Verbraucherzentrale, Handwerkskammern und Anwälte zuständig; unser Check bereitet dieses Gespräch vor.

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