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Ratgeber

Malerangebot verstehen: was drinsteht und was fehlt

  1. 1Unterlagen sammeln
  2. 2Angaben prüfen
  3. Fragen klären

Bei kaum einem Gewerk liegen zwei Angebote so weit auseinander wie beim Maler, und bei kaum einem ist der Grund so selten der Preis. Wer nur streicht, kommt mit wenigen Zeilen aus. Wer spachtelt, grundiert und zweimal aufträgt, braucht mehr Zeilen und mehr Zeit. Beides kann in derselben Zeile "Wände streichen" stehen.

Diese Seite geht Ihr Malerangebot Position für Position durch und macht aus jeder Lücke eine Frage an Ihren Betrieb, keinen Vorwurf.

Was in einem Malerangebot stehen sollte

Woher diese Liste stammt

Wir haben diese Übersicht redaktionell zusammengestellt. Sie stützt sich auf ein öffentlich zugängliches Förderdokument des Bundes, das beschreibt, welche Leistungen fachlich zu einer solchen Maßnahme gehören: das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude, an der jeweiligen Position verlinkt. Es stammt aus dem Förderkontext der energetischen Sanierung und gilt dort ausdrücklich nur in Verbindung mit förderfähigen Maßnahmen; es beschreibt deshalb nicht jede Malerarbeit, sondern belegt, dass eine Leistung fachlich zu einer solchen Maßnahme gehören kann. Diese Dokumente regeln, was gefördert wird; sie schreiben nicht vor, was in einem Angebot stehen muss. Technische Regelwerke wie DIN-Normen oder die VOB/C sind kostenpflichtig und werden hier weder wiedergegeben noch ausgelegt. Positionen ohne verlinkte Fundstelle sind deshalb als Frage an Ihren Betrieb formuliert, nicht als Anforderung.

Beim Maler ist die Belegdecke dünner als bei anderen Gewerken: Der Bund führt Malerarbeiten als Wiederherstellungsarbeit und als Anschlussarbeit auf, nicht aber die einzelnen Arbeitsschritte eines Anstrichs. Die meisten Zeilen dieser Liste sind deshalb Fragen. Das ist ehrlicher als eine Liste, die Üblichkeit behauptet, die niemand belegen kann.

Was steht in Ihrem Angebot?

Prüfen Sie jeweils vier Punkte. Markieren Sie, was fehlt oder unklar ist.

0 / 14
0 Enthalten0 Nicht aufgeführt0 Unklar
01Maler- und Putzarbeiten als Wiederherstellung nach anderen Gewerken
Einordnung & Quelle
Der Bund zählt Wiederherstellungsarbeiten einschließlich Decken-, Wand- und Bodenbelägen, Tapeten und Malerarbeiten zu den Leistungen einer geförderten energetischen Baumaßnahme, sofern sie mit der energetischen Maßnahme zusammenhängen (KfW-Infoblatt förderfähige Maßnahmen, Nummer 8, Version 10.1)
02Putz- und Malerarbeiten im Anschlussbereich, etwa nach einem Fenstertausch
Einordnung & Quelle
Der Bund nennt notwendige Putz- und Malerarbeiten im Fensterbereich ausdrücklich als Teil einer Fenstermaßnahme (KfW-Infoblatt, Nummer 2.4)
03Baustelleneinrichtung und Absperrung von Verkehrsflächen
Einordnung & Quelle
im Kontext einer geförderten energetischen Maßnahme belegt: KfW-Infoblatt, Nummer 8
04Staubschutz und Abschottung zu angrenzenden Räumen
Einordnung & Quelle
keine Fundstelle zur Angebotspflicht, deshalb als Frage: Fragen Sie nach, wie die übrigen Räume gegen Staub abgeschottet werden und ob das eingerechnet ist.

Ihre Markierungen dienen der Vorbereitung. Sie werden nicht übertragen und beim Neuladen zurückgesetzt.

Warum zwei Malerangebote so unterschiedlich sein können

Der Unterschied zwischen zwei Malerangeboten ist meistens ein Leistungsunterschied, kein Preisunterschied. Das folgende Schema zeigt das ohne eine einzige Zahl. Setzen Sie in die Platzhalter ein, was in Ihren beiden Angeboten steht.

ArbeitsschrittAngebot AAngebot B
Räume leerräumen, Möbel verrücken[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]
Abdecken und Abkleben[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]
Alte Tapete entfernen[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]
Untergrund spachteln und schleifen[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]
Grundierung[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]
Anzahl der Anstriche[Anzahl laut Angebot][Anzahl laut Angebot]
Produkt und Qualitätsstufe[Angabe laut Angebot][Angabe laut Angebot]
Bezugsfläche in Quadratmetern[Menge laut Angebot][Menge laut Angebot]
Abzug für Fenster und Türen[ja / nein / nicht angegeben][ja / nein / nicht angegeben]
Endreinigung und Entsorgung[enthalten / nicht aufgeführt][enthalten / nicht aufgeführt]

Wenn Sie das Schema ausgefüllt haben, sehen Sie in aller Regel sofort, warum die Summen auseinanderliegen. Ein Angebot, das einen Anstrich ohne Vorbereitung vorsieht, und ein Angebot mit Spachtelung, Grundierung und zwei Aufträgen beschreiben zwei verschiedene Arbeiten. Erst wenn beide Spalten gleich aussehen, vergleichen Sie dasselbe Vorhaben.

Ob ein Angebot zu hoch ist, sagen wir Ihnen nicht, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern mangels Grundlage. Einen frei verfügbaren, methodisch belastbaren Preis-Benchmark je Gewerk gibt es nicht. Die Kennwerte, die es gibt, sind lizenzpflichtig; die Zahlen, die frei kursieren, stammen von Vergleichsportalen und Ratgeberseiten ohne offengelegte Methodik. Prüfbar sind Vollständigkeit, Mengenlogik und Rechenweg. Ausführlicher steht das im Ratgeber Handwerkerangebot zu teuer?.

Flächen und Mengen nachvollziehen

Beim Maler ist die Menge die Hälfte des Angebots. Eine Mengenangabe ist nachvollziehbar, wenn drei Dinge erkennbar sind:

  • Die Bezugsfläche. Wand, Decke, Wand und Decke zusammen, mit oder ohne Laibungen. Eine Zahl ohne Bezug lässt sich nicht prüfen.
  • Die Abzugsregel. Werden Fenster- und Türöffnungen abgezogen, und ab welcher Größe. Beide Varianten kommen vor, und beide sind vertretbar. Nur muss sie im Angebot stehen, sonst können Sie zwei Angebote nicht vergleichen.
  • Die Aufmaßgrundlage. Beruht die Fläche auf einem Aufmaß vor Ort, auf Plänen oder auf einer Schätzung, und wie wird abgerechnet, wenn die tatsächliche Fläche abweicht.

Rechnen Sie eine Position selbst nach: Menge mal Einheitspreis muss die Positionssumme ergeben, und die Summe aller Positionen muss die Nettosumme ergeben. Rechenfehler sind der häufigste prüfbare Befund in Angeboten überhaupt, und sie sind meistens ein Versehen.

Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen

Eine getrennte Ausweisung von Lohn- und Materialanteil ist für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen relevant. Fragen Sie deshalb bereits beim Angebot, ob die spätere Rechnung diese Trennung enthalten wird.

Allgemein gilt

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung vor. Sie beträgt nach § 35a Abs. 3 EStG 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro. Ausgeschlossen ist die Ermäßigung nach derselben Vorschrift für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden; das ist bei Bauvorhaben mit Förderung praktisch bedeutsam. Welcher Anteil einer konkreten Rechnung begünstigt ist, hängt von der Abgrenzung zwischen Lohn- und Materialkosten und von Ihrer persönlichen Situation ab. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüft dieser Check nicht.

Kommentiertes Beispiel-Angebot

  1. 1Unterlagen sammeln
  2. 2Angaben prüfen
  3. Fragen klären

Das folgende Beispiel ist erfunden und dient nur der Veranschaulichung. Beträge enthält es bewusst nicht; es geht um die Struktur, nicht um Preise.

1.0 "Wände und Decken streichen"

Eine Sammelposition ohne Angabe, wie viele Anstriche kalkuliert sind und mit welchem Produkt.

So fragen Sie nach

"Wie viele Anstriche sind in Position 1.0 kalkuliert, und welches Produkt ist vorgesehen?"

1.1 "Fläche 240 m²"

Eine Fläche ohne Bezug und ohne Abzugsregel. Ob Laibungen enthalten und Öffnungen abgezogen sind, lässt sich nicht erkennen.

So fragen Sie nach

"Worauf bezieht sich die Fläche, und werden Fenster- und Türöffnungen abgezogen?"

2.0 "Untergrundvorbereitung, Eventualposition"

Die Vorbereitung ist nicht Teil der Angebotssumme. Damit ist offen, ob sie später hinzukommt.

So fragen Sie nach

"Unter welchen Voraussetzungen wird Position 2.0 ausgelöst, und wie wird sie abgerechnet?"

4.1 "Stundenlohnarbeiten nach Aufwand"

Eine offene Aufwandsposition ohne Obergrenze und ohne Bezug auf einen Stundenzettel.

So fragen Sie nach

"Für welche Arbeiten ist diese Position vorgesehen, und wie werden die Stunden dokumentiert?"

Keiner dieser vier Punkte ist ein Fehler. Alle vier sind Stellen, an denen sich das Angebot mit einer kurzen Rückfrage in ein prüfbares Dokument verwandelt.

Ihre Fragen an den Betrieb

Fünf Fragen, die bei fast jedem Malerangebot weiterhelfen:

  1. Wie viele Anstriche sind kalkuliert, und mit welchem Produkt?
  2. Welche Vorarbeiten am Untergrund sind in der Position enthalten?
  3. Auf welcher Fläche beruht die Kalkulation, und wie werden Öffnungen abgezogen?
  4. Sind Abdecken, Abkleben und das Verrücken von Möbeln enthalten?
  5. Wird die spätere Rechnung Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen?

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Häufige Fragen

Was gehört in ein Malerangebot?

Nachvollziehbar wird ein Malerangebot, wenn es Bezugsfläche, Abzugsregel, Untergrundvorbereitung, Anstrichaufbau mit Anzahl der Aufträge, Produktangabe sowie Abdeck-, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erkennen lässt. Ob jede dieser Angaben in Ihrem Angebot stehen muss, hängt vom vereinbarten Umfang ab; die Liste oben nennt zu jeder Zeile entweder eine Fundstelle oder eine Frage.

Ist die Untergrundvorbereitung enthalten?

Das lässt sich nur aus Ihrem Angebot ablesen. Sie ist der häufigste Grund für Nachforderungen beim Maler, weil sich der Zustand des Untergrunds oft erst zeigt, wenn die alte Tapete ab ist. Fragen Sie deshalb nicht nur, ob die Vorbereitung enthalten ist, sondern auch, wie abgerechnet wird, wenn der Untergrund schlechter ist als angenommen.

Wie viele Anstriche sind vereinbart?

Steht die Zahl nicht im Angebot, ist sie nicht vereinbart. Das ist die einzige Aussage, die sich hier belastbar treffen lässt. Ein deckendes Ergebnis kann je nach Untergrund und Farbwechsel unterschiedlich viele Aufträge brauchen; deshalb gehört die Anzahl in die Leistungsbeschreibung und nicht ins Gespräch danach.

Warum unterscheiden sich zwei Malerangebote so stark?

In aller Regel, weil sie unterschiedliche Arbeiten beschreiben: andere Bezugsfläche, andere Abzugsregel, mit oder ohne Untergrundvorbereitung, ein oder zwei Anstriche, mit oder ohne Entsorgung. Füllen Sie das Schema weiter oben für beide Angebote aus. Wenn dann noch ein Unterschied bleibt, haben Sie eine gute Frage für beide Betriebe.

Muss der Betrieb Lohn und Material getrennt ausweisen?

Für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen ist die Trennung praktisch entscheidend, weil sich die Ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht auf Materialkosten bezieht. Ob und wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, prüft dieser Check nicht. Fragen Sie den Betrieb frühzeitig, ob die Rechnung die Trennung ausweisen wird, dann müssen Sie sie später nicht nachfordern.


Rechtsquellen zu dieser Seite: § 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro), § 632 Abs. 3 BGB (Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten), § 649 BGB (Kostenanschlag, Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung).

Quellen der Positionsliste: KfW-Infoblatt förderfähige Maßnahmen und Leistungen Sanieren, Nummern 8 und 2.4, Version 10.1. Das Dokument beschreibt förderfähige Leistungen einer energetischen Maßnahme; einen Förderanspruch begründet diese Seite nicht.

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Zuletzt geprüft am 06.09.2026. Changelog: Erstfassung.

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